



a) Die Betriebsgruppen sind für die Gewerkschaftsarbeit ihres Betriebsbereiches zuständig und verantwortlich.
b) Die Betriebsgruppen wählen spätestens drei Monate nach Beendigung der Betriebsratswahl einen Betriebsgruppenvorstand. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied. Findet in den Betriebsgruppen eine Delegiertenwahl statt, so sind diejenigen Mitglieder zu laden, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens drei Monate Mitglied der Christlichen Gewerkschaft Metall sind.
c) Die Betriebsgruppen führen in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bezirksvorstand die Vorbereitungen und Durchführung der Betriebsratswahlen und die Wahlen zu den Organen der Sozialversicherung (Betriebskrankenkasse) durch. Die Genehmigung und Unterzeichnung durch den Hauptvorstand wird davon nicht berührt.
d) Die Betriebsgruppenvorstände sollen zur Unterstützung ihrer Gewerkschaftsarbeit einen Vertrauenskörper errichten. Einzelheiten hierüber sind in der Geschäftsordnung der Betriebsgruppe zu regeln, die zugleich auch den Wahlmodus beider Gremien und die Aufgabenstellung beinhaltet.
Während des Aufbaus einer Betriebsgruppe kann der zuständige Landesvorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand zur Leitung der Betriebsgruppe kommissarisch einen Betriebsgruppenvorstand und zu dessen Unterstützung Vertrauensleute einsetzen.
1. Aufgreifen von Wünschen, Anregungen und Problemen der Arbeitskollegen
2. Information über Arbeitnehmerrechte
3. Ständiger Informationsaustausch
4. Terminabstimmung
5. Gemeinsame Planung
6. Beschaffung von Informations- und Werbematerial
1. Mitarbeiterbeteiligung
2. Langzeitarbeitszeitkonten
3. Transparenz
4. Sichere Arbeitsplätze
5. Fairer Umgang miteinander
5. Altergerechte Arbeitsplätze
6. gerechtes Einkommen
7. Mehr Mitbestimmung
8. Mehr Aus- und Weiterbildung
9. Demokratie
10. Lehrlingübernahme
11. Befristete Verträge statt Leiharbeiter
12. 35 Stunden Woche
13. Das Wochenende für die Familie
14. Betriebskindergärten
15. Arbeitszeiten, abgestimmt mit dem Mitarbeiter